Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,
  2. Absatz 2,Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  3. Absatz 3,Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
  4. Absatz 4,Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
  5. Absatz 5,Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Absatz 3,, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Schlagworte

Bundesverwaltung

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P41/NOR40160598

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