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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für

Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 41, (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

--------------------------------------------------------------------

                        in der Entlohnungsgruppe

           ---------------------------------------------------------

in der

Entloh-    1 pa   11   12a 2   12a 1   12b 3  12b 2   12b 1   13

nungs-

stufe      ---------------------------------------------------------

                              Schilling

--------------------------------------------------------------------

  1      25 637 23 112 20 973 19 565  19 763  19 064  17 786  15 856

  2      25 637 23 880 21 622 20 169  20 064  19 364  18 133  16 148

  3      25 637 24 654 22 268 20 771  20 366  19 667  18 500  16 435

  4      27 858 25 519 22 917 21 375  20 667  19 969  18 867  16 726

  5      30 089 27 386 23 563 21 978  20 970  20 273  19 250  17 016

  6      32 316 29 346 24 892 23 210  22 177  21 483  20 236  17 465

  7      34 538 31 308 26 488 24 482  23 386  22 694  21 230  18 166

  8      36 762 33 202 28 077 25 754  24 596  23 898  22 222  18 910

  9      38 997 35 162 29 910 27 216  25 804  25 108  23 205  19 668

10      41 237 37 174 31 745 28 684  27 015  26 317  24 195  20 433

11      43 482 38 956 33 602 30 169  28 219  27 526  25 180  21 202

12      45 734 40 904 35 454 31 643  29 666  28 973  26 546  21 958

13      47 977 42 851 37 301 33 132  31 109  30 415  27 912  22 726

14      50 222 44 801 39 154 34 616  32 561  31 862  29 273  23 499

15      52 473 46 746 41 005 36 095  34 003  33 308  30 637  24 551

16      55 601 48 636 42 647 37 387  35 272  34 577  31 841  25 608

17      58 580 51 099 44 378 38 761  36 607  35 917  33 101  26 658

18      61 560 51 099 46 220 40 227  38 037  37 350  34 447  27 711

19      64 530 54 788 47 902 41 557  39 333  38 646  35 674  28 762

  1. Absatz 2,Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß.

Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.

  1. Absatz 3,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der Kinderzulage.
  2. Absatz 4,Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den Paragraphen 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a, des Gehaltsgesetzes 1956.
  3. Absatz 5,Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. Litera c
        Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, oder b
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. Litera b
        200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  5. Absatz 7,Die Dienstzulage nach Absatz 5, beträgt bei einer Verwendung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
  6. Absatz 8,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 9,Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 10,Die Dienstzulage nach Absatz 9, beträgt
    1. Ziffer eins
      400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten.
  9. Absatz 11,Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  10. Absatz 12,Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Absatz 5 bis 11 anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII der 34. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983;
Art. VI und VIII Abs. 1 der 36. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985;
Art. VII bis X, BGBl. Nr. 372/1989.

Schlagworte

Fremdsprachzulage, Schulpraktika, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116742

Alte Dokumentnummer

N6199956592L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P41/NOR12116742

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