Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38, (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera e,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
  2. Absatz 3,Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

Anmerkung

Art. VII und Art. XIII Abs. 1 und 3 der 34. VBG-Novelle,
BGBl. Nr.657/1983;

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis, Kettendienstverträge, Einstufung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110781

Alte Dokumentnummer

N6199549957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P38/NOR12110781

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