Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
Text
Dienstvertrag
§ 38. (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 lit. e), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden.Paragraph 38, (1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera e,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
(3)Absatz 3,Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.