Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)

Anmerkung

1. Art. VII und Art. XIII Abs. 3 der 34. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983
2. Art. XIII Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999
3. wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90b

Schlagworte





befristetes Dienstverhältnis, Kettendienstverträge, Einstufung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116824

Alte Dokumentnummer

N6199956679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P38/NOR12116824

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