Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstvertrag
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 Z 6), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden.Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6,), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, anzuwenden. (2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)
Anmerkung
1. Art. VII und Art. XIII Abs. 3 der 34. VBG-Novelle,
BGBl. Nr. 657/19832. Art. XIII Abs. 3 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 6/19993. wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 90b
Schlagworte
befristetes Dienstverhältnis, Kettendienstverträge, Einstufung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12116824
Alte Dokumentnummer
N6199956679L