(3)Absatz 3,Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durchBei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Absatz 2 a, Ziffer eins, nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, (auch) erfüllt durch
den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oderden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 undeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten.