Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderverträge

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  4. Absatz 4,Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P36/NOR40230178

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