Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderverträge

Paragraph 36, (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

Anmerkung

Art.XI der 34.VBG-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983;
Art.III der 36.VBG-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985;
Art.III der 38.VBG-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987;
ÜR: BGBl. Nr. 289/1988, Art. III
NOV: BGBl. Nr. 738/1988, Art. V

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12107161

Alte Dokumentnummer

N6199327541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P36/NOR12107161

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