(4)Absatz 4,Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Funktion nach § 9 Z 1 bis 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, oder mit einer Leitungsfunktion an nachgeordneten Dienststellen befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, oder mit einer Leitungsfunktion an nachgeordneten Dienststellen befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.