Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderverträge

Paragraph 36, (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  3. Absatz 4,Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist Paragraph 4, Absatz 4, nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40010515

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P36/NOR40010515

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