Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Eignungsausbildung

Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzulegen.

  1. Absatz 2,Zu dieser Eignungsausbildung kann der zuständige Bundesminister Bewerber zulassen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Tätigkeiten, die den im Paragraph 6 c, genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes
      besitzen und
    2. Ziffer 2
      ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben.
  2. Absatz 2 a,Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 604/1986;

Schlagworte

Zulassung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40010488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P2b/NOR40010488

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