Eignungsausbildung
§ 2b. (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.