Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

01.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Eignungsausbildung

Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

  1. Absatz 2,Zu dieser Eignungsausbildung können Bewerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ein Dienstverhältnis zum Bund im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben, vom zuständigen Bundesminister zugelassen werden.
  2. Absatz 3,Die Eignungsausbildung umfaßt eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von neun Monaten.
  3. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister kann den Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 604/1986;

Schlagworte

Zulassung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12102467

Alte Dokumentnummer

N61986186130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P2b/NOR12102467

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