Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,
Paragraph 2 b
01.08.1986
30.06.1987
Eignungsausbildung
Paragraph 2 b, (1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann der jeweils zuständige Bundesminister in seinem Ressort eine Eignungsausbildung einrichten. Er hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im voraus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.