Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27c

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      nicht vollbeschäftigt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder eine Außerdienststellung in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 27 a, Absatz 8, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Urlaub

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40125757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR40125757

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