Absatz eins,Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
- Ziffer einsnicht vollbeschäftigt ist oder
- Ziffer 2eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder eine Außerdienststellung in Anspruch nimmt.