Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27c

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c, (1) Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

  1. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 27 a, Absatz 8, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40047670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR40047670

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