Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27c

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
  2. Absatz 2,Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40072730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR40072730

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