die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß § 233 Abs. 4 BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten a) in einer der Verwendungsgruppen A,die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Paragraph 233, Absatz 4, BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten a) in einer der Verwendungsgruppen A,
L PA oder L 1 über
das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
in einer der Verwendungsgruppen B, L 2b, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendeten Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;