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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 und 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
    1. Litera a
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
    2. Litera b
      die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
      2. Litera b
        im Lehrberuf
        1. Sub-Litera, a, a
          an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          an der Akademie der bildenden Künste oder
        3. Sub-Litera, c, c
          an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
      zurückgelegt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
    4. Ziffer 4
      die Zeit
      1. Litera a
        des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. Litera b
        der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. Litera c
        der nach dem Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
      5. Litera e
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
      6. Litera f
        in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Paragraph 233, Absatz 4, BDG 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten a) in einer der Verwendungsgruppen A,
      L PA oder L 1 über
      das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
      1. Litera b
        in einer der Verwendungsgruppen B, L 2b, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
      ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendeten Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
    6. Ziffer 6
      bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, l pa, l 1, l 2, k 1 oder k 2 aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. Litera a
        an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
      bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
    7. Ziffer 7
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
    8. Ziffer 8
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, l pa oder l 1 oder für den Vertragsassistenten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
      1. Litera a
        bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
        1. Sub-Litera, a, a
          waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
        2. Sub-Litera, b, b
          wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
        so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
      2. Litera b
        bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
      Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  3. Absatz 3Zeiten gemäß Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
  4. Absatz 4Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
  5. Absatz 5Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
  6. Absatz 6Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 15, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l 2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, l pa oder l 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
  7. Absatz 7Die in Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3, angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 15, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
  8. Absatz 8Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Absatz 2, Ziffer 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
  9. Absatz 9Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden.
  10. Absatz 10Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4,, 5, 7 und 8 anzuwenden.

Anmerkung

Anlage zu § 26 Abs.2 Z 8;
Art. II bis IV der 15. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969;
Art. IV Abs. 1 der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977;
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Vordienstzeiten, Probelehrer,
Altstudium, Neustudium, Studienzeit, Doppelanrechnung, AMFG-Zeiten,
BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12107427

Alte Dokumentnummer

N6199329365J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P26/NOR12107427

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