Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
Paragraph 26,
01.01.1994
31.12.1993
Paragraph 26, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 und 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz noch nicht anzuwenden oder neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.