Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zeiten,
      1. Litera a
        die die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze,
      2. Litera b
        die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
      2. Litera b
        im Lehrberuf
        1. Sub-Litera, a, a
          an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          an der Akademie der bildenden Künste oder
        3. Sub-Litera, c, c
          an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
      zurückgelegt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
    4. Ziffer 4
      die Zeit
      1. Litera a
        des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. Litera b
        der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. Litera c
        der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. Litera d
        der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
      5. Litera e
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
      6. Litera f
        einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
      7. Litera g
        in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
      1. Litera a
        in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
      2. Litera b
        in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
      ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
    6. Ziffer 6
      bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. Litera a
        an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
      bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
    7. Ziffer 7
      die Zeit
      1. Litera a
        eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
      2. Litera b
        eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit, wenn der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 für entsprechend eingestufte Beamte als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist.
  3. Absatz 2 aDie Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfaßt
    1. Ziffer eins
      bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    2. Ziffer 2
      bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
    3. Ziffer 3
      bei Studien, auf die weder Ziffer eins, noch Ziffer 2, zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.
  4. Absatz 2 bHat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
      2. Litera b
        wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
      ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  5. Absatz 2 cHat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2 a, Ziffer 3, vorgesehene Höchstausmaß.
  6. Absatz 2 dDas Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
  7. Absatz 2 eBei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  8. Absatz 2 fSoweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist.
  9. Absatz 3Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
  10. Absatz 4Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera e,, f oder g oder nach Absatz 2 f, zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
    2. Ziffer 2
      die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
    Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
  11. Absatz 5Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2, gewähren.
  12. Absatz 6Die im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß Paragraph 15, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l 2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppe begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Beamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Beamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
  13. Absatz 7Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
  14. Absatz 8Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Absatz 6, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
  15. Absatz 9Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden.
  16. Absatz 10Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4,, 5, 7 und 8 anzuwenden.
  17. Absatz 11Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 oder einer im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppe
    1. Ziffer eins
      das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
    erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder der Absatz 2 a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

Anmerkung

Anlage zu Abs. 2a Z 3;
Art. IV der 15. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1969;
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990;
ÜR: § 72b Abs. 5 idF BGBl. Nr. 297/1995, ab 1. 1. 1999 § 82 Abs. 5.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Vordienstzeiten, Probelehrer,
Altstudium, Neustudium, Studienzeit, Doppelanrechnung, AMFG-Zeiten,
BGBl. I Nr. 146/2001, BGBl. Nr. 679/1986, Sommertrimester,
Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P26/NOR40031209

Navigation im Suchergebnis