(4)Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)