Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
§ 22. (1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. § 15a, § 16 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. Paragraph 15 a,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des
Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie
beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe I Entlohnungsstufe I Euro
---------------------------I----------------------I---------------
p 1 bis p 5, e, d, c, b I I
---------------------------I----------------------I 142,5
a I 1 bis 8 I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 181,0
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht.Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
(4)Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(5)Absatz 5(Anm.: mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)Anmerkung, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)
(6)Absatz 6§ 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbedienstetenan die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
tritt.