Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
§ 22.
(1)Absatz einsFür die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. (2)Absatz 2Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgtDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
p 1 bis p 5, e, d, c, b | | 148,9 € |
| |
a | 1 bis 8I |
a | ab 9 | 189,1 € |
(3)Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht.
(4)Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(5)Absatz 5(Anm.: mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)Anmerkung, mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten)
(6)Absatz 6§ 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass§ 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
tritt.
Anmerkung
Art. V Abs. 1 der 3. VBG-Novelle,
BGBl.Nr. 165/1961;
Schlagworte
Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Fortzahlung, Pauschalierung, Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Belohnung, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage, Bereitschaftsentschädigung, Schichtdienst
Im RIS seit
30.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40115538