Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

-----------------------

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5, die Paragraphen 2 b bis 2 d oder Abschnitt römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den Paragraphen 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind, soweit nicht Paragraph 2 c, ausdrücklich anderes anordnet, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
    3. Ziffer 3
      auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten Arbeiter;
    4. Ziffer 4
      auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1989,;
    5. Ziffer 5
      auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169);
    6. Ziffer 6
      auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. Ziffer 7
      auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    8. Ziffer 8
      auf die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;
    9. Ziffer 9
      auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    10. Ziffer 10
      auf Lehrlinge;
    11. Ziffer 11
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
  3. Absatz 4,Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. Ziffer eins
      auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. Ziffer 2
      auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

Anmerkung

Art. II der 21. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973;

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40034662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P1/NOR40034662

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