Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

-----------------------

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 4, die Paragraphen 2 b bis 2 d oder Abschnitt römisch sieben etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Auf die in den Paragraphen 2 b bis 2 d geregelten Ausbildungsverhältnisse sind jedoch soweit nicht Paragraph 2 c, ausdrücklich anderes anordnet - die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
    3. Ziffer 3
      auf Land- und Forstarbeiter;
    4. Ziffer 4
      auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128;
    5. Ziffer 5
      auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraph 3, Absatz 4 und und 5 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373);
    6. Ziffer 6
      auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. Ziffer 7
      auf das technische Personal der Bundestheater;
    8. Ziffer 8
      auf Lehrlinge;
    9. Ziffer 9
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.
  3. Absatz 4,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

Anmerkung

Art. II der 21. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973;
V: BGBl. Nr. 106/1948, 229/1952, 48/1955, 95/1962,
389/1967, 15/1971, 60/1985;

Schlagworte

Ausnahmeverordnung, Unterstellungsverordnung, Teilbeschäftigung, Eignungsausbildung, BGBl. Nr. 254/1959, BGBl. Nr. 128/1957, BGBl. Nr. 373/1984

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116798

Alte Dokumentnummer

N6199956653L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P1/NOR12116798

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