Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 1, tagesaktuelle Fassung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 1

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
  2. Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
    3. Ziffer 3
      auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
    4. Ziffer 4
      auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1989,;
    5. Ziffer 5
      auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraphen 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169);
    6. Ziffer 6
      auf Schulärzte und Theaterärzte;
    7. Ziffer 7
      auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. Ziffer 9
      auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Ziffer 10
      auf Lehrlinge;
    3. Ziffer 11
      auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
    4. Ziffer 12
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
    5. Ziffer 13
      auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
  4. Absatz 4,Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Absatz 3, Ziffer 9, sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
    1. Ziffer eins
      auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
    2. Ziffer 2
      auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
    Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.

Anmerkung

Art. II der 21. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998, Wildbachverbauung

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274512

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P1/NOR40274512