Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.07.1986
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
-----------------------
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, oder das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, geregelt ist; auf Personen, deren Dienstverhältnis durch die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972, geregelt ist;auf Personen, deren Dienstverhältnis durch die Kunsthochschul-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972,, geregelt ist; auf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten;
auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen;
auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;
auf Land- und Forstarbeiter;
auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 128;
auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§ 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373);auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (Paragraph 3, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373);
auf Schulärzte und Theaterärzte;
auf das technische Personal der Bundestheater;
auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden.
(4)Absatz 4,Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen, der "Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5)Absatz 5,Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
Anmerkung
Art.II der 21.VBG-Novelle,
BGBl. Nr. 319/1973;
V:
BGBl. Nr. 106/1948, 229/1952, 48/1955, 95/1962, 389/1967,
15/1971, 60/1985;
Schlagworte
Ausnahmeverordnung, Unterstellungsverordnung, Teilbeschäftigung
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12161397
Alte Dokumentnummer
N61984177390