Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
04.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
Gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
(2)Absatz 2,Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.
Anmerkung
NOV: Art. II,
BGBl. Nr. 686/1988 (bis 31. 12. 1995 vgl. Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 686/1988 idF
BGBl. Nr. 30/1993); ab 1. 5. 1996 vgl. § 17 Abs. 3a idF
BGBl. Nr. 201/1996.
Schlagworte
Ertragshoheit
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR40000004