Bundesrecht konsolidiert

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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 6, (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:

  1. Ziffer eins
    Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
  2. Ziffer 2
    Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
    1. Litera a
      gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
    2. Litera b
      Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
    3. Litera c
      Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
  3. Ziffer 3
    Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern
zufließt.
  1. Ziffer 4
    Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag
Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
  1. Litera a
    Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
  2. Litera b
    Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
  3. Litera c
    Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
  1. Ziffer 5
    Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
  1. Absatz 2,Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.

Anmerkung

NOV: Art. II, BGBl. Nr. 686/1988 (bis 31. 12. 1995 vgl. Art. III
Abs. 1, BGBl. Nr. 686/1988 idF BGBl. Nr. 30/1993);
ab 1. 5. 1996 vgl. § 17 Abs. 3a idF BGBl. Nr. 201/1996.

Schlagworte

Ertragshoheit

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR12049446

Alte Dokumentnummer

N3198810183A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P6/NOR12049446

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