Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
    1. Ziffer eins
      Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
    2. Ziffer 2
      Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
      1. Litera a
        Gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
      2. Litera b
        Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
      3. Litera c
        Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
    3. Ziffer 3
      Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
    4. Ziffer 4
      Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
      1. Litera a
        Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
      2. Litera b
        Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
      3. Litera c
        Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
    5. Ziffer 5
      Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
  2. Absatz 2,Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.