Absatz eins,Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
- Ziffer einsAusschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
- Ziffer 2Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
- Litera aGemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
- Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
- Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
- Ziffer 3Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
- Ziffer 4Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
- Litera aGemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
- Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
- Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
- Ziffer 5Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.