Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 6. Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen: Paragraph 6, Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern
zufließt.
Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag
Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
Schlagworte
Ertragshoheit
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR12042107
Alte Dokumentnummer
N3194814023A