(2)Absatz 2,Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e oder Absatz 2, Litera c,; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,, sofern sie aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, oder nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.