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Opferfürsorgegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenfürsorge.

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.
  2. Absatz 2,Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung eins, ) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.

__________________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2002, ab 1.1.2002: 39,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2003, ab 1.1.2003: 39,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004, ab 1.1.2004: 39,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2004, ab 1.1.2005: 40,20 €)
  1. Absatz 3,Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  2. Absatz 4,Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
  3. Absatz 5,Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
  1. Litera a
    anspruchsberechtigte Opfer

832,47 € Anmerkung 2, ),

  1. Litera b
    anspruchsberechtigte Hinterbliebene

753,25 € Anmerkung 3, ),

  1. Litera c
    anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1 076,79 € Anmerkung 4, ).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach Litera a, keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Absatz 7, zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Absatz 7, letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 11 a, vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

__________________________

Anmerkung 2: ab 1.1.2002: 850,30 €

ab 1.1.2003: 862,90 €
ab 1.1.2004: 872,60 €
ab 1.1.2005: 885,70 €

Anmerkung 3: ab 1.1.2002: 771,00 €

ab 1.1.2003: 783,60 €
ab 1.1.2004: 793,30 €
ab 1.1.2005: 805,20 €

Anmerkung 4: ab 1.1.2002: 1 102,20 €

ab 1.1.2003: 1 167,0 €
ab 1.1.2004: 1 217,10 €
ab 1.1.2005: 1 235,40 €)
  1. Absatz 6,Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 7,Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.
  3. Absatz 8,Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 9,Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
  5. Absatz 10,Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Absatz 5, Litera a, oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den Paragraphen 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
  6. Absatz 11,Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.
  7. Absatz 12,Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
  8. Absatz 13,Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
  9. Absatz 14,Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1970,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VI und Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VIII, BGBl. Nr. 741/1990; Art. VI Abs. 10 und 11, BGBl. Nr. 687/1991.

Schlagworte

Opferrente, Schulausbildung, Blindenzulage, Beschädigtenrente, BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40065056

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P11/NOR40065056

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