(12)Absatz 12,Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (Paragraphen 18, 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Absatz 7,) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.