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Opferfürsorgegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenfürsorge.

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.
  2. Absatz 2,Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e oder Absatz 2, Litera c,; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,, sofern sie aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, oder nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3,Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  4. Absatz 4,Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
  1. Litera a
    anspruchsberechtigte Opfer

8 030 S,

  1. Litera b
    anspruchsberechtigte Hinterbliebene

7 093 S,

  1. Litera c
    anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

10 162 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, vervielfachten Beträge.
  1. Absatz 6,Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 7,Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Absatz 5, gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.
  3. Absatz 8,Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 9,Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
  5. Absatz 10,Opfern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e oder des Absatz 2, Litera c,, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den Paragraphen 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
  6. Absatz 11,Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.
  7. Absatz 12,Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (Paragraphen 18, 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Absatz 7,) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  8. Absatz 13,Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
  9. Absatz 14,Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1970,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 595/1981; Art. VI und Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987.

Schlagworte

Opferrente, Schulausbildung, Blindenzulage, Beschädigtenrente

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092776

Alte Dokumentnummer

N6194710021X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P11/NOR12092776

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