Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch drei. Hauptstück.

Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.

Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81, (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht.

  1. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024488

Alte Dokumentnummer

N2193612428R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P81/NOR12024488

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