Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch drei. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; Paragraph 81, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Absatz eins, geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2006,)

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40078175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P81/NOR40078175

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