Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch drei. Hauptstück.

Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.

Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81, (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; Paragraph 81, Absatz eins a, gilt sinngemäß.

  1. Absatz eins a,Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Absatz eins, geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.
  2. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P81/NOR40041646

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