Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

römisch drei. Hauptstück.

Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.

Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81, (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht.

  1. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.