Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 45, (1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einer Sammlung vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Auch dürfen erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins und für die Rundfunksendung nach Absatz 2, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Kirchengebrauch, Schulgebrauch, Unterrichtsgebrauch, Schulbuch, Schulbuchvergütung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12036609

Alte Dokumentnummer

N2199326088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P45/NOR12036609

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