Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 45, (1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einer Sammlung vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Auch dürfen erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

Kirchengebrauch, Schulgebrauch, Unterrichtsgebrauch, Schulbuch

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024447

Alte Dokumentnummer

N2193612175R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P45/NOR12024447

Navigation im Suchergebnis