Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Text

Paragraph 45, (1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einer Sammlung vervielfältigt und verbreitet werden, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Auch dürfen erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins und für die Rundfunksendung nach Absatz 2, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.