Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 45, (1) Einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art dürfen nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und verbreitet werden:

  1. Ziffer eins
    in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.
  1. Absatz 2,Auch dürfen erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins und für die Rundfunksendung nach Absatz 2, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Kirchengebrauch, Schulgebrauch, Schulbuch, Schulbuchvergütung, Verwertungsgesellschaftenzwang

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038402

Alte Dokumentnummer

N2199654197J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P45/NOR12038402

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