(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,)