Bundesrecht konsolidiert

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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

08.07.2016

Außerkrafttretensdatum

28.03.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Berufsberechtigung

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach Paragraph 3 c, des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,)

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40184821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P1a/NOR40184821

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