Bundesrecht konsolidiert

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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

11.11.2011

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Berufsberechtigung

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach Paragraph 3 c, des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
  4. Absatz 4,Die für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch ein Zeugnis über eine Sprachprüfung zu erbringen, sofern nicht eine fünfjährige Tätigkeit als Apotheker im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura oder ein deutschsprachiges Studium nachgewiesen wird. Das positive Zeugnis muss der Sprachprüfung des „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. B2 (= Effective Proficiency) entsprechen.
  5. Absatz 5,Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden. Sie unterliegen den Pflichten gemäß Paragraph 18,

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P1a/NOR40132765

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