Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 17, (1) Hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins,, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40021878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P17/NOR40021878

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