Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 17, (1) Hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins,, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.